Im Wahrnehmungsvertrag räumen die Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten der
Verwertungsgesellschaft Werknutzungsrechte ein und erteilen ihr den Auftrag zu ihrer
treuhändigen Wahrnehmung. Die Einräumung der Rechte erstreckt sich auch auf künftig zu schaffende Werke. Die Verwertungsgesellschaft erteilt dann ihrerseits Dritten (z.B. Veranstalter oder Tonträgerproduzenten) die entsprechenden Werknutzungsbewilligungen und sorgt insbesondere dafür, dass die den Urhebern aufgrund des Urheberrechtsgesetzes gebührenden
Vergütungsansprüche gegenüber den zur Zahlung Verpflichteten wie z.B. Veranstalter oder Tonträgerproduzenten geltend gemacht werden.
Der Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigte besitzt gegenüber der Verwertungsgesellschaft kein Weisungsrecht, weil dies ihre Rechtsstellung nicht zulässt. Die Rechtsstellung wird durch das Verwertungsgesellschaftengesetz und die jeweiligen Statuten der einzelnen Verwertungsgesellschaften weitgehend festgelegt.